Die CDU-Fraktion beantragt die Beibehaltung und Anpassung der unechten Teilortswahl in Weikersheim sowie die Änderung der Hauptsatzung. Die unechte Teilortswahl ist der Garant für eine angemessene Vertretung von Kernstadt und Stadtteilen im Gemeinderat der Stadt Weikersheim. Um diese Vertretung auch in Zukunft gewährleisten zu können und die Interessen der Bürgerschaft aus allen Teilen der Stadt **gleichermaßen sicherzustellen**, muss die unechte Teilortwahl erhalten werden.

Antrag zur Beibehaltung und Anpassung der unechten Teilortswahl in Weikersheim (Zusammenfassung)

Sehr geehrter Herr Bürgermeister Schuppert,

die CDU-Fraktion beantragt die Beibehaltung und Anpassung der unechten Teilortswahl in Weikersheim sowie die Änderung der Hauptsatzung.

Im Einzelnen beantragen wir:
1. Erhöhung der Sitze im Wohnbezirk I (Kernstadt) von 9 auf 11
2. Der Wohnbezirk V (Stadtteile Schäftersheim und Nassau) wird bei der Kommunalwahl mit dem Wohnbezirk II (Elpersheim/Honsbronn/Bronn) zusammengefasst. Die Sitzzahl wird von 6 auf 5 reduziert.
3. Der Wohnbezirk III (Laudenbach, Haagen) wird bei der Kommunalwahl mit dem Wohnbezirk IV (Neubronn/Oberndorf/Queckbronn) zusammengefasst. Die Sitzzahl wird von 4 auf 3 reduziert.
4. Die Wohnbezirke IV und V werden für die Kommunalwahl aufgelöst.
5. Die Hauptsatzung der Stadt Weikersheim wird an die vorgenannten Änderungen angepasst.
6. Die Anzahl der Gesamtsitze im Gemeinderat wird unverändert bei 19 belassen.

Der Vorschlag ist rechnerisch als Anlage III beigefügt.

Hilfsweise beantragen wir eine anpasste Lösung zur Beibehaltung der unechten Teilortswahl.

Der Stadtrat hat sich auf der Klausurtagung in Schwäbisch Hall am 12.11.2022 mit der unechten Teilortswahl auseinandergesetzt und den Vortrag der Verwaltung entgegengenommen.

Die CDU-Fraktion hat sich in mehreren Fraktionssitzungen mit den unterschiedlichen Alternativen auseinandergesetzt und schlägt deshalb folgenden Veränderung vor.

I. Ist-Situation:

In der Hauptsatzung der Stadt Weikersheim sind in § 15 aktuell 19 Gemeinderäte (siehe Anlage IV) bestimmt nach der unechten Teilortswahl gewählt.

Bei der Bestimmung der auf die einzelnen Wohnbezirke entfallenden Anzahl der Sitze sind die örtlichen Verhältnisse und der Bevölkerungsanteil zu berücksichtigen. Die unechte Teilortswahl soll der Bevölkerung räumlich getrennter Teile einer Gemeinde eine gesonderte Vertretung im Gemeinderat sichern. Die Bewerber werden in den Wahlvorschlägen getrennt nach Wahlbezirken aufgeführt.

Die unechte Teilortswahl ist der Garant für eine angemessene Vertretung von Kernstadt und Stadtteilen im Gemeinderat der Stadt Weikersheim. Um diese Vertretung auch in Zukunft gewährleisten zu können und die Interessen der Bürgerschaft aus allen Teilen der Stadt gleichermaßen sicherzustellen, muss die unechte Teilortwahl erhalten werden.

Die Ist-Situation haben wir in tabellarische Form als Anlage II beigefügt.

II. Notwendigkeit der Änderung:

Die Einwohnerzahlen in den Ortsteilen und in der Kernstadt haben sich in den letzten Jahren unterschiedlich entwickelt. Hier ist ein Anpassungsbedarf entstanden um das Stimmgewicht in den Wohnbezirken anzugleichen und die entstandenen Abweichungen bei der Repräsentanz auszugleichen.

Die Notwendigkeit für die Anpassung ergibt sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 19.07.2022, wonach die Gemeinderatswahl 2019 der Stadt Tauberbischofsheim für ungültig erklärt wurde. Im vorbezeichneten Urteil ist zu entnehmen, dass die unechte Teilortswahl verfassungsgemäß ist, aber regelmäßig zu überprüfen ist. Die Festlegung der Sitze muss den örtlichen Verhältnissen sowie die Bevölkerungsanteile berücksichtigen. Ein Pressemitteilung von der Homepage vom Verwaltungsgerichthof BW zu haben wir als Anlage V beigefügt.

Bei der Berechnung der Über- bzw. Unterrepräsentationen von Teilorten ergab sich in Weikersheim eine Unterrepräsentation der Kernstadt (Stand 01.11.2022) von 23% (siehe Anlage II).

III. Vorschlag der CDU-Fraktion:

Im Einzelnen beantragen wir:
1. Erhöhung der Sitze im Wohnbezirk I (Kernstadt) von 9 auf 11
2. Der Wohnbezirk V (Stadtteile Schäftersheim und Nassau) wird bei der Kommunalwahl mit dem Wohnbezirk II (Elpersheim/Honsbronn/Bronn) zusammengefasst. Die Sitzzahl wird von 6 auf 5 reduziert.
3. Der Wohnbezirk III (Laudenbach, Haagen) wird bei der Kommunalwahl mit dem Wohnbezirk IV (Neubronn/Oberndorf/Queckbronn) zusammengefasst. Die Sitz-zahl wird von 4 auf 3 reduziert.
4. Die Wohnbezirke IV und V werden für die Kommunalwahl aufgelöst.
5. Die Hauptsatzung der Stadt Weikersheim wird an die vorgenannten Änderungen angepasst.
6. Die Anzahl der Gesamtsitze im Gemeinderat wird unverändert bei 19 belassen.

Eine Erhöhung der Sitze für die Kernstadt wird das Problem Rechtsicherheit nicht lösen, da unter den restlichen Wohnbezirken die Über- und Unterrepräsentationen nicht beseitigt wird. Wir haben deshalb verschiedene Alternativen durchgerechnet und sind zu dem Ergebnis gekommen, dass die Erhaltung der unechten Teilortswahl bei einer hohen Rechtssicherheit des Wahlverfahrens gegeben sein muss.

Bei dem Vorschlag der CDU-Fraktion wird die Anzahl der Sitze des Gemeinderates unverändert bei 19 Sitzen belassen. Zwischen den Ortsteilen Schäftersheim und Elpersheim besteht ebenfalls eine räumliche Verbindung. Die Teilorte Schäftersheim, Nassau und Elpersheim sind ohnehin bisher durch die Grundschule und die evangelische Kirche verbunden.

Der Vorschlag der CDU-Fraktion weist in der Folge nur noch geringfügige prozentuale Abweichungen der Repräsentanz der Wohnbezirke untereinander - von unter 5% - aus und wird damit dem Anspruch gleichwertiger Repräsentanz und der Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten gerecht.

Unseren Antrag bitten wir auch an die Ortsverwaltungen und Ortschaftsräte weiterzuleiten.

Wir bitten die Ortschaftsräte und Ortsverwaltung um Unterstützung des Antrages. Weiterhin bitten wir die Stadträte der anderen Fraktionen um Unterstützung und Zustimmung.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Peter Rösch
Vorsitzender der CDU-Fraktion

Weikersheim, den 25.04.2023

Unterzeichner des Antrages

gez. Peter Rösch, Stadtrat gez. Hans-J. Haas, Stadtrat gez. Norbert Beck, Stadtrat
gez. Bernd Nagel, Stadtrat gez. Marcel Bauer, Stadtrat gez. Lukas Schäfer, Stadtrat
gez. Waldemar Hein, Stadtrat gez. Regina Hever, Stadträtin gez. K.-H. Moschüring, Stadtrat
gez. Martin Rüttler, Stadtrat

Unterstützer:
gez. Paul Stürzenhofäcker, Ortsvorsteher
gez. Marco Feidel, Ortsvorsteher

Ist-Situation:


Vorschlag der CDU-Fraktion:

Auszug aus der Hauptsatzung der Stadt Weikersheim

Hauptsatzung in der Fassung vom 22.06.2017
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg - GemO - in der derzeit geltenden Fassung hat der Gemeinderat am 22.06.2017 folgende Hauptsatzung beschlossen:

VII. Unechte Teilortswahl

§ 15 Unechte Teilortswahl
(1) Von den in § 13 Abs. 1 genannten Stadtteilen bilden je einen Wohnbezirk im Sinne von § 27 Abs. 2 Satz 1 GemO:
der Stadtteil Weikersheim (Wohnbezirk I)
die Stadtteile Elpersheim und Honsbronn/Bronn (Wohnbezirk II)
die Stadtteile Laudenbach und Haagen (Wohnbezirk III)
die Stadtteile Neubronn/Oberndorf und Queckbronn (Wohnbezirk IV)
die Stadtteile Schäftersheim und Nassau (Wohnbezirk V).

(2) Die Sitze werden im Gemeinderat wie folgt auf die einzelnen Wohnbezirke verteilt:
Wohnbezirk I 9 Sitze
Wohnbezirk II 3 Sitze
Wohnbezirk III 3 Sitze
Wohnbezirk IV 1 Sitz
Wohnbezirk V 3 Sitze

Auszug von der Homepage des Verwaltungsgerichtshofes BW
https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/10443194/?LISTPAGE=1213200
Tauberbischofsheim: Wahl zum Gemeinderat vom 26.05.2019 unwirksam Datum: 19.07.2022

Kurzbeschreibung: Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Urteil vom 19. Juli 2022 (ohne mündliche Verhandlung) die Berufungen des Landes Baden-Württemberg und der Stadt Tauberbischofsheim gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart (VG) zurückgewiesen, mit dem das beklagte Land verpflichtet wurde, die Wahl der Gemeinderäte in Tauberbischofsheim vom 26.05.2019 für unwirksam zu erklären. Die Klägerin - Bürgerin eines Stadtteils der Stadt Tauberbischofsheim - hatte nach der Gemeinderatswahl am 26.05.2019 Einspruch gegen die Wahl erhoben und diesen u.a. damit begründet, dass die Wahl nach dem System der sog. unechten Teilortswahl verfassungswidrig sei. Dadurch, dass jeder der sechs Ortsteile von Tauberbischofsheim jeweils über einen garantierten Sitz im Gemeinderat unabhängig von deren Einwohnerzahl verfüge, sei eine Stimme eines Bürgers aus einem kleineren Ortsteil mehr wert als die eines Bürgers aus einem größeren Ortsteil, dies verstoße gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl. Das zuständige Landratsamt wies den Einspruch zurück, woraufhin die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben hat. Das Verwaltungsgericht gab der Klage mit Urteil vom 04.08.2021 (Az. 7 K 5004/19) statt, da die Klägerin in ihrem Recht auf eine dem Gesetz entsprechende Repräsentation ihres Stadtteils verletzt sei und verpflichtete den Beklagten zur Ungültigerklärung der Wahl. Die Berufung hat es wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Gegen das stattgebende Urteil haben das Land Baden-Württemberg (vertreten durch das Landratsamt Main-Tauber-Kreis) sowie die Stadt Tauberbischofsheim Berufung eingelegt. Sie halten die unechte Teilortswahl für grundsätzlich verfassungsgemäß und die konkrete Sitzverteilung für den Gemeinderat von Tauberbischofsheim für rechtmäßig.

Der VGH hat die Berufung zurückgewiesen. Wie schon das Verwaltungsgericht ging der 1. Senat des VGH davon aus, dass die Klägerin ein subjektives (eigenes) Recht auf entsprechende Repräsentation ihres Wohnbezirks im Gemeinderat hat. Dabei hat der Senat keine grundsätzlichen Bedenken im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit der unechten Teilortswahl, jedoch muss die Sitzverteilung den gesetzlichen Vorgaben der Gemeindeordnung entsprechen. Nach der Gemeindeordnung (§ 27 Abs. 2 Satz 4 GemO) sind hierfür die „örtlichen Verhältnisse“ und der „Bevölkerungsanteil“ zu berücksichtigen. Über- oder Unterrepräsentationen müssen durch sachliche Gründe gerechtfertigt werden können. Dabei ist immer der Einzelfall zu betrachten.

Im vorliegenden Fall haben weder das beklagte Land noch die beigeladene Stadt Tauberbischofsheim ausreichend dargelegt, wieso in den Stadtteilen Impfingen eine gemessen am Bevölkerungsanteil bestehende Unterrepräsentation von ca. 38 % gerechtfertigt wäre, wohingegen der viel kleinere Teilort Dienstadt gemessen am Bevölkerungsanteil zu ca. 57 % überrepräsentiert ist. Die ursprünglich in den 1970er Jahren geschlossenen Eingliederungsvereinbarungen der Stadt Tauberbischofsheim mit den sechs Teilorten, die diesen jeweils einen Sitz im Gemeinderat garantierten, können seit der Neuregelung der Sitzverteilung 1999 nicht mehr herangezogen werden, da diese Eingliederungsvereinbarungen mit der Änderung der Hauptsatzung 1999 ihre Verbindlichkeit verloren haben. Auch der Verweis auf die gestiegene Bedeutung der Kernstadt Tauberbischofsheim als Schul- und Gewerbestandort liefert keine ausreichende Begründung für die untereinander stark differierenden Repräsentationsquoten der Teilorte.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (1 S 2975/21).

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